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Dienstwagen versteuern: E-Auto Steuer-Vorteil

Dienstwagen werden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises (BLP) versteuert. Für Hybride und reine Elektroautos gelten jedoch besondere Bedingungen – ihre Anschaffung wird vom Gesetzgeber besonders gefördert.

Die Höhe der Förderung ist unter anderem abhängig von der Antriebsart, dem CO2-Ausstoß/km und der Mindestreichweite. Unterschieden wird zwischen Plug-in-Hybriden (PHEV) und rein batteriebetriebenen Elektroautos (BEV). Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, wie die unterschiedlichen E-Autos als Dienstwagen versteuert werden und welche Kriterien Ihr Firmenwagen erfüllen muss, damit Sie in den Genuss des Steuervorteils kommen können:

Dienstwagenbesteuerung: 0,5 % Regelung für Hybrid-Fahrzeuge (PHEV)

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung werden beiPlug-in-Hybriden nur 0,5 % des Bruttolistenpreises (BLP)bei der Steuer angesetzt, unabhängig von der Höhe des BLPs. Damit reduziert sich die Dienstwagenbesteuerung um die Hälfte. Allerdings müssen dafür folgende Mindest-Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Plug-in Hybrid-Fahrzeug wird überwiegend beruflich als Dienstwagen genutzt.
  2. Der Firmenwagen wurde dem Arbeitnehmer erstmalig ab dem 01.01.2019 zur privaten Nutzung überlassen, ohne zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden zu sein.
  3. Der Firmenwagen erfüllt die Kriterien des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), in dem der maximale Verbrauch von CO2/km sowie die elektrische Mindestreichweite, ermittelt nach dem WLTP-Testverfahren, festgeschrieben ist:
  • Verbrauch: maximal 50 g CO2/kmoder
  • Mindestreichweite: mindestens 60 km (Anschaffung ab 2022)

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Reine Elektroautos (BEV) als Dienstwagen versteuern mit 0,5 % oder 0,25%

Die Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor ist sogar noch attraktiver als die Dienstwagenbesteuerung bei Hybrid-Autos.

Je nach Bruttolistenpreis wir Ihr geldwerter Vorteil beim Elektroauto-Firmenwagen mit 0,25% oder 0,5% des BLP angesetzt.

Ab 01.07.2020 gelten die 0,25% auch für teurere Autos mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €!

Bis 30.06.2020:

  • 0,25 % bis 40.000 € Bruttolistenpreis
  • 0,5% ab 40.000 € Bruttolistenpreis

Ab 01.07.2020:

  • 0,25 % bis 60.000 € Bruttolistenpreis
  • 0,5 % ab 60.000 € Bruttolistenpreis

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Dienstwagen versteuern – Ausblick auf die Dienstwagenbesteuerung bis 2030

Das Thema Elektromobilität steht erst am Anfang und entwickelt sich weiter. Dafür sorgt auch der Gesetzgeber. Bis zum Jahr 2030 steigen die Anforderungen, um in den Genuss der 0,5 % Regelung für Hybride zu kommen und beim geldwerten Vorteil zu profitieren. Der maximal erlaubte CO2-Ausstoß pro gefahrenem Kilometer verbleibt nach aktuellem Stand (19.02.2020) für Hybride bis zum 31.12.2030 bei 50 g CO2/km .

Wird diese CO2-Vorgabe nicht erfüllt, muss das Fahrzeug nachfolgende Reichweite ausschließlich per Elektrizität erreichen, damit Sie den Steuervorteil erhalten:

  • ab 01.01.2019: mind. 40 km
  • ab 01.01.2022: mind. 60 km
  • ab 01.01.2025: mind. 80 km

 

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*Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1%-Regelung für Privatnutzung gilt der Bruttolistenpreis (BLP). Dieser reduziert sich für rein elektrische Fahrzeuge bis 40.000 (BLP) auf 0,25% und für Fahrzeuge über 40.000 (BLP) auf 0,5%. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 0,5% des BLP, unabhängig von der Höhe des BLP für das Fahrzeug. Die Regelung gilt für die pauschale 1%-Regelung für die Privatnutzung, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie für Familienfahrten.

Gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) gilt die Förderung für voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 EmoG erfüllen (maximal 50 g CO2/km oder mind. 40 km Reichweite ausschließlich durch elektrische Antriebsmaschine) und dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen wurden.

Die für eine Förderung erforderlichen rein elektrisch betriebenen Mindestreichweiten erhöhen sich stufenweise ab 2022 und 2025. Des Weiteren ist Voraussetzung für eine Förderung, dass das Fahrzeug überwiegend beruflich genutzt wird und dem Arbeitnehmer zwischen dem 01.01.2019 bis einschließlich 31.12.2030 erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das Fahrzeug darf nicht bereits zuvor einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden sein, z. B. für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

 

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